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   RG, 19.03.1925 - IV B 9/25   

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https://dejure.org/1925,99
RG, 19.03.1925 - IV B 9/25 (https://dejure.org/1925,99)
RG, Entscheidung vom 19.03.1925 - IV B 9/25 (https://dejure.org/1925,99)
RG, Entscheidung vom 19. März 1925 - IV B 9/25 (https://dejure.org/1925,99)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die Beschwerde und die weitere Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu Protokoll des Amtsrichters eingelegt werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Form der Beschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 110, 311
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.04.1957 - IV ZB 17/57

    Rechtsmittel

    Die Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nicht zur Niederschrift des Amtsrichters eingelegt werden (ebenso RGZ 110, 311).

    Es sieht sich daran jedoch gehindert durch den Beschluß des IV. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 19. März 1925 (RGZ 110, 311), in dem das Reichsgericht sich dahin ausgesprochen hat, daß die Beschwerde und die weitere Beschwerde in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu Protokoll des Amtsrichters eingelegt werden können.

    Das Reichsgericht hat in dem Beschluß vom 19. März 1925 (RGZ 110, 311) darauf hingewiesen, daß nach einer Bemerkung in der Denkschrift zum FGG (Seite 39) gesagt werde, die Vorschriften über die Beschwerdeeinlegung seien den Bestimmungen des § 73 GBO nachgebildet, verweist aber selbst darauf, daß nach der angezogenen Vorschrift der Grundbuchordnung die Beschwerde sowohl zu Protokoll des Richters als des Grundbuchführers erfolgen kann und daß dieser Unterschied gegenüber der in § 21 Abs. 2 FGG getroffenen Regelung dem Gesetzgeber nicht entgangen sein könne, ohne daß allerdings ein Grund für die unterschiedliche Behandlung ersichtlich sei.

    Der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 110, 311 ist daher vor allem aus den zuletzt dargelegten Gründen beizutreten.

  • BGH, 16.10.1956 - VI ZR 174/55

    Rechtsmittel

    Allerdings ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht lediglich Gehilfe des Richters (RGZ 110, 311 [315]); ihm sind vom Gesetz bestimmte Geschäfte zu selbständiger Erledigung unter eigener Verantwortung übertragen, darunter Geschäfte, bei denen ihm wie z.B. im Kostenfestsetzungsverfahren eine Entscheidungsbefugnis richterlicher Art eingeräumt ist.
  • BayObLG, 16.01.1987 - BReg. 3 Z 1/87

    Bestand einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung über eine

    Es kann hier offenbleiben, ob auch eine zu Protokoll des Richters eingelegte Erstbeschwerde dem Formerfordernis des § 21 Abs. 2 FGG - Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle - gerecht wird (vgl. hierzu: BGH Rpfleger 1982, 411; 1957, 346; RGZ 110, 311; OLG Stuttgart NJW 1974, 2052; KGJ 43, 1; Jansen RdNr.9, Keidel/Kuntze,Winkler RdNr. 5, je zu § 21 ; Schlegelberger FGG 7.Aufl. § 21 RdNr. 3); jedenfalls ist aber die Einlegung zu Protokoll des Richters dann zur Wahrung der Form ausreichend, wenn das Protokoll den Anforderungen einer Beschwerdeschrift im Sinne des § 21 Abs. 2 FGG entspricht (Jansen aaO; Bumiller/Winkler § 21 Anm.2a; Bassenge/ Herbst FGG/ RPflG 4.Aufl. § 21 FGG Anm.2b).
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